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Auswirkungen der VVG-Reform auf die Provisionsregelungen in der Lebensversicherung

Bisher konnten die Versicherer bei Lebensversicherungen die ersten Prämien zur Deckung der Abschlusskosten verwenden und auf dieser Grundlage die Prämien so kalkulieren, dass zumindest in den ersten beiden Vertragsjahren kein Rückkaufswert bestand. Mit der Neufassung des VVG soll erreicht werden, dass dem frühzeitig kündigenden Versicherungsnehmer ein Mindestrückkaufswert zusteht. Anders als nach der vielfach geäußerten Auffassung der Versicherungsunternehmen hat der Gesetzgeber aber nicht geregelt, dass durch diese Vorschriften auch Provisionsvereinbarungen berührt oder sogar unwirksam werden, die privatrechtlich zwischen dem Vermittler und dem Unternehmen vereinbart worden sind. Hinweise mancher Unternehmen, nach dem neuen VVG könnten die Provisionen nur noch ratierlich über fünf Jahre verteilt ausgezahlt werden oder es bestände nunmehr eine fünfjährige Stornohaftungszeit, sind daher unzutreffend. Ein Recht, Verträge einseitig zu ändern, besteht daher ebenso wenig wie ein Anspruch, Vertragsänderungen mit den Vermittlern durchzusetzen.

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Untersuchung der EU-Kommission über Unternehmensversicherungen

Am 13. Juni 2005 beschloss die Europäische Kommission, eine Untersuchung zu Versicherungsprodukten und -dienstleistungen für Unternehmen einzuleiten. Ziel der Untersuchung war es, den Sektor und die betreffenden Praktiken näher zu prüfen, um letztendlich etwaige konkrete restriktive Praktiken oder Wettbewerbsverzerrungen auszumachen. Die Kommission hat in ihrem Bericht, der Ende 2007 in der Bundestagsdrucksache 16/7070 veröffentlicht wurde, festgehalten, dass sie im Hinblick auf die Versicherungsvermittlung feststellt, dass Interessenkonflikte und mangelnde Offenlegung der von Vermittlern erhaltenen Vergütung Probleme für das Funktionieren des Marktes aufwerfen und in bestimmten Fällen zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs sowie zu höheren Preisen führen können. Sie verpflichte sich, diese Fragen im Rahmen der geplanten Überarbeitung der Richtlinie über Versicherungsvermittlung anzugehen. Der BVK hat zu diesem Bericht eingehend Stellung genommen und kommt zu dem Ergebnis, dass er nicht geeignet ist, daraus eine Regelungsnotwendigkeit abzuleiten.

 

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Der Ausgleichsanspruch des Versicherungs- und Bausparkassenvertreters

Wie hoch ist mein Ausgleichsanspruch? Was muss ich alles beachten? Wo sind die Fallstricke? Antworten auf diese und viele andere Fragen erhalten Sie in dieser und den kommenden Ausgaben der Versicherungsvermittlung. Heute: Ausscheiden und Ausgleichsanspruch.

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Steuertipps

In dieser Ausgabe geht es um die Umsatzsteuerpflicht in Kreditvermittlungsfällen durch Untervermittler, die Umsatzsteuerpflicht von Provisionen für Werbeagenten, neue Rechtsprechung zur Ein-Prozent-Regelung sowie um die Berücksichtigung von Drittaufwendungen als Werbungskosten.

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Abgeltungsteuer – Neue Spielregeln für die Besteuerung von Kapitaleinkünften und Veräußerungsgewinnen

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz ist die Besteuerung von Kapitaleinkünften und Veräußerungsgewinnen ab dem 1.1.2009 völlig neu geregelt worden. Ziel ist es, das bisherige sehr komplizierte Veranlagungsverfahren durch ein - jedenfalls im Prinzip - einfaches „Abgeltungsverfahren“ zu ersetzen. RA Hermann Kahlen geht in seinem Artikel eingehend auf die neuen Spielregeln ein. Er kommt zu dem Fazit, dass Handlungsbedarf schon in diesem Jahr besteht und nicht erst 2009.

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Gehaltstarifverhandlungen ohne Ergebnis

Nachdem der letzte Gehaltstarifvertrag seitens ver.di zum 31. März 2007 gekündigt worden war, haben die Vertragspartner BVK und ver.di wiederholt versucht, sich auf eine neue Vereinbarung zu einigen. Auch im vierten Verhandlungstermin am 15.1.2008 konnte kein Ergebnis erzielt werden.

... und vieles mehr. Exklusiv für die Mitglieder des BVK.