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Viertes Spitzentreffen des BVK mit den Vertretervereinigungen
Am 23. Oktober 2008 trafen sich in der Bad Godesberger Redoute der BVK und die Vorsitzenden der Vertretervereinigungen zum inzwischen traditionell gewordenen Spitzentreffen. Die Tagung diente der gemeinsamen Verständigung und Fortführung des konstruktiven Dialogs, um Vertreterinteressen im Spannungsfeld zwischen Versicherungsunternehmen, Politik und Verbraucherschutz wahrzunehmen. Die Umsetzung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), geplante Änderungen bei der Versicherungsvermittlungsverordnung (
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Rechtsdienstleistungsgesetz – Neue Chance für Vermittler
Das ab dem 1. 7. 2008 geltende Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen ersetzt das Rechtsberatungsgesetz aus dem Jahre 1935. Eines der Ziele ist es, u.a. auch außergerichtliche Rechtsdienstleistungen durch Nicht- Anwälte zuzulassen. Dies bedeutet aber nicht, dass jetzt umfassende Rechtsdienstleistungen auch unterhalb der Rechtsanwaltschaft generell zulässig sind. Da auch Versicherungsvermittler häufig mit Rechtsangelegenheiten ihrer Kunden in Berührung kommen, klärt der Artikel, ob und wie weit eine rechtliche Beratung erfolgen kann.
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„Alte-Hasen-Regelung“ für Versicherungsvertreter wird verlängert
Versicherungsvermittler, die bereits seit dem 31.August 2000 entweder selbständig oder angestellt ununterbrochen tätig sind, benötigen zur Erlaubniserteilung oder Registrierung keinen Sachkundenachweis, wenn sie bis zum 1. Juli 2009 einen Antrag auf Erlaubniserteilung oder Registrierung stellen. Dies sieht der Entwurf einer Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung vor. Der BVK hat sowohl dem Bundeswirtschaftsministerium als auch den Landeswirtschaftsministerien vorgeschlagen, auf eine Fristsetzung ganz zu verzichten. Denn wenn einem Vermittler aufgrund einer langen und ununterbrochenen Vermittlungstätigkeit eine ausreichende Sachkunde entweder zum Erwerb der Erlaubnis oder Registrierung zugebilligt werde, könne diese Kompetenz nicht dadurch verloren gehen, dass die erlaubnisfreie Vermittlungstätigkeit noch länger fortdauert.
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Verlängerung der Provisionshaftzeiten in der Lebensversicherung
Bereits in „BVK-aktuell“ vom 12. 12. 2007 hat der BVK die Auffassung vertreten, dass eine einseitige Änderung der Stornohaftungszeiten unter Berufung auf § 169 Abs. 2 VVG unzulässig ist. Das vom Arbeitskreis Vertretervereinigungen der Deutschen Assekuranz in Auftrag gegebene Gutachten von Prof. Dr. Heinrich Dörner von der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, dessen Kurzfassung Sie in dem Artikel finden, bestätigt die Rechtsauffassung des BVK.
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Wir fragen – Sie profitieren
Wovon lebt der deutsche Versicherungsvermittler und wie schlägt er sich in dem immer mehr umkämpften Markt durch. Antworten auf diese Frage möchte der BVK im nächsten Jahr erhalten und wird im ersten Quartal 2009 eine Reihe von Befragungen vornehmen. Die Erhebungen zu den Kosten der Umsetzung der EU-Richtlinie, die Strukturerhebung 2008 und der Betriebsvergleich 2008 werden wichtige Ergebnisse für die politische Arbeit des BVK geben.
... und vieles mehr. Exklusiv für die Mitglieder des BVK.