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Was kostet uns die Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie und des VVG?
Nach der Umsetzung der Neuordnung des Versicherungsvermittlerrechts, der Verordnung über die Versicherungsvermittlung, der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes und der Informationspflichtenverordnung zum Versicherungsvertragsgesetz erlebt die Branche eine substanzielle Veränderung im Versicherungsvertrieb. Viele Neuregelungen sind in der Praxis nicht umsetzbar oder behindern eher den Verbraucherschutz, als dass sie ihn fördern. Hier will und wird der BVK im Rahmen seiner Möglichkeit versuchen, auf die Politik Einfluss zu nehmen. Gemeinsam mit dem Kompetenzzentrum Versicherungswissenschaften der Leibnitz Universität in Hannover untersucht der BVK in einem wissenschaftlichen Forschungsprojekt die Kostensteigerungen, die sich für die Vermittler durch die neuen Regelungen ergeben. Im ersten Quartal 2007 wurden 1.542 Vertriebsprozesse mit 38 Fragen dokumentiert und ausgewertet. Der zweite Befragungsteil wird Anfang nächsten Jahres stattfinden, um den zu vermutenden Mehraufwand zu messen.
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Begrenzung der Nachhaftung auf fünf Jahre?
Schon ein Jahr nach Inkrafttreten des Versicherungsvermittlerrechts beabsichtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, einige Veränderungen an der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) vorzunehmen. Ein wesentlicher Änderungsvorschlag ist, dass Versicherungsunternehmen nur fünf Jahre für Ersatzansprüche von Kunden haften. Der BVK, der zu den geplanten Änderungen durch das Bundeswirtschaftsministerium angehört wurde, wendet sich in seiner Stellungnahme insbesondere gegen diese Begrenzung der Nachhaftung. Denn das Ministerium übersieht in seinem Entwurf, dass der versicherte Versicherungsvermittler für Risiken haften müsste, die durch seine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgedeckt sind. Die Prämien, die der versicherte Vermittler trägt, werden für die Inanspruchnahme eben dieser Haftungsrisiken aus seiner beruflichen Zeit gezahlt. Dabei kann es folgerichtig nicht darauf ankommen, wie lange das Versicherungsvertragsverhältnis zurückliegt. Bei einer maximalen Verjährungsfrist von 30 Jahren würde die Nachhaftungsbegrenzung im schlechtesten Falle dazu führen, dass für Risiken der Versicherer nur 5 Jahre einzustehen hat, der versicherte Vermittler hingegen 25 Jahre.
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Überraschungs-Eier!
Dass Versicherungen nicht ohne eindeutige Abgrenzungen beim Definieren des Leistungsumfangs auskommen können – und das sicher aus sehr unterschiedlichen Gründen –, dürfte nicht nur Versicherungskaufleuten einleuchten. So haben sich dann über die Jahre, auch noch bedingt durch eine gemeinsame Produktaufsicht, allgemeingültige Klauseln in der Branche herausgebildet, die so etwas wie gesellschaftlichen Konsens darstellten. Wer Obliegenheiten aller Art verletzte, musste eben mit Einschränkungen beim Versicherungsschutz rechnen. In neuen Bedingungswerken tauchen schleichend immer öfter den Versicherungsschutz einschränkende Klauseln auf, die zu Haftungsproblemen führen können. Der Wechsel zu manch neuem, angeblich besseren Produkt, könnte so manche Tretmine beinhalten.
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Fristlose Kündigung bei Nichtannahme einseitiger Vertragsänderungen
Wie die meisten Versicherungsunternehmen hat auch die Hamburg Mannheimer ihren Vertretern mitgeteilt, wegen der Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) müssten auch die Vertreterverträge geändert werden. Sie hat ihre Vertreter aufgefordert, eine Erklärung zu unterzeichnen, nach der die Stornohaftungszeiten auf 60 Monate erhöht werden. Einem Vertreter, der die Erklärung nicht unterzeichnete, wurde mit fristloser Kündigung gedroht, die dann auch erfolgte. Der BVK unterstützt eine Klage des gekündigten Vertreters, der nun seinen Ausgleichsanspruch und Schadensersatzansprüche in Höhe des Provisionsausfalls gerichtlich eingeklagt hat.
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Steuertipps
Dieses Mal geht es in den Steuertipps um die Besteuerung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die Berechnung eines Aufgabegewinns, die Entnahme eines Pkw aus dem steuerlichen Betriebsvermögen sowie um Verluste aus einem Pkw-Verkauf.
... und vieles mehr. Exklusiv für die Mitglieder des BVK.