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BVK noch attraktiver - Umfassender Rechtsschutz für seine Mitglieder
Der BVK erweitert seine Leistungen und bietet seinen Mitgliedern zum 1.1.2011 einen Handelsvertreterrechtsschutz an. Dieser ist bereits im BVK-Mitgliedsbeitrag enthalten und damit ohne zusätzliche Kosten für die BVK-Mitglieder. Den Nutzen haben alle Mitglieder, unabhängig davon, ob sie Einfirmenvertreter, Mehrfachagenten oder Makler sind. Die Deckungssumme beträgt 100.000 Euro je Rechtsschutzfall, maximiert auf zwei Millionen Euro Schadenzahlungen je Kalenderjahr für alle Rechtsschutzfälle ohne Selbstbeteiligung. Die bisherigen zusätzlichen Mehrleistungen und Vergünstigungen, die der BVK im Rahmen seiner Rechtshilfeordnung und Satzung seinen Mitgliedern zur Rechtsverschaffung anbietet, werden weitergeführt.
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NÜRNBERGER ist fairer Versicherungspartner
Im Rahmen der BVK-Initiative „Fairness für Versicherungsvertreter“ wurde die NÜRNBERGER mit der Note „sehr gut“ (vier Sterne) ausgezeichnet. In den fünf untersuchten Dimensionen vergab der Expertenbeirat einmal „exzellent“, zweimal „sehr gut“ und zweimal „gut“. Die „Versicherungsvermittlung“ befragte den NÜRNBERGER-Vertriebschef, Dr. Hans-Joachim Rauscher, zum Stellenwert der BVK-Initiative.
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Haftungsübernahme, Haftungsfreistellung, Regressverzicht und Vermögensschadenhaftpflicht
Wer gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Keiner Erlaubnis bedarf hingegen ein Versicherungsvermittler, wenn durch das oder die Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird. Doch dies schützt nicht zwingend den Versicherungsvertreter im Innenverhältnis. Denn die Haftungsübernahme gilt lediglich gegenüber dem Verbraucher / Kunden / VN. Wichtig ist daher, so führt Rechtsanwalt Hubertus Münster aus, dass auch im Innenverhältnis dem Vertreter gegenüber eine „wasserdichte Haftungsfreistellung- bzw. Regressverzichtserklärung“ besteht.
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Wechsel des Produktgebers - Teil II
Die Rechtsgrundlage der Zusammenarbeit zwischen einem Versicherungsunternehmen als Produktgeber und dem Versicherungsvertreter sind in aller Regel Verträge, die auf vorgegebenen Formularen beruhen. Die produktgebenden Gesellschaften haben es gern einheitlich; Sonderregelungen sind bei ihnen nicht sehr beliebt. Doch Einheitsregelungen werden der speziellen Situation eines erfolgreichen Agenturleiters nicht gerecht. Um einen Vertreter zu gewinnen, sind die Gesellschaften dann doch in aller Regel bereit, besondere Vereinbarungen zu treffen. Daher gilt: Als attraktiver Partner kann man so ziemlich alles verhandeln. Der zweite Teil des Beitrages von Ass. Thomas Buchholz beschreibt, was dabei zu beachten ist.
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Vertriebsgeschnetzeltes
Mit einem Augenzwinkern zur Adventszeit beschreibt unser Kolumnist Michael Erdmann ‚Momente der Wahrheit’ und wie man Schadenregulierungen vertraglich gänzlich ausschließen kann. Außerdem macht er sich auf den Kulanzweg und spürt dabei hintersinnig den ursprünglichen Bedeutungen der Worte Makler, Agent, Provisionen und weiteren nach.
... und vieles mehr. Exklusiv für die Mitglieder des BVK