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Verstoß gegen Wettbewerbsverbot – Nicht immer ein Grund zur fristlosen Kündigung
Mit Urteil vom 10. 11. 2010 (VIII ZR 327/09) entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über die Frage, ob ein Verstoß des Handelsvertreters gegen das Wettbewerbsverbot den Unternehmer zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unter Bezugnahme auf seine eigene Rechtsprechung aus der Vergangenheit stellt der BGH fest, dass die Vertragsparteien eines Handelsvertretervertrages die Gründe für eine fristlose Kündigung selbst festlegen können, so dass insoweit nicht mehr umfassend geprüft werden müsse, ob bei der Verwirklichung des vertraglich festgelegten Grundes dem kündigenden Vertragsteil ein Festhalten am Vertrag noch zumutbar ist oder nicht. Trotzdem betont der BGH in dieser Entscheidung, dass selbst dann, wenn im Handelsvertretervertrag der Verstoß gegen ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung benannt wird, noch Raum für eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls bei der Bewertung, ob die fristlose Kündigung wirksam ist oder nicht, gegeben sein muss. Im vorliegenden Fall hielt der BGH die fristlose Kündigung für ungerechtfertigt. Aus dieser Einzelfallentscheidung kann aber keine generelle Aufweichung der Möglichkeit der fristlosen Kündigung bei Wettbewerbsverstößen gesehen werden.
 
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Von den Guten lernen und die Bösen meiden – Unternehmer-Ass 2011
Den Vertrieb systematisch zu steigern, ist der Wunsch eines jeden Vermittlers.Wie dieses Ziel erfolgreich umgesetzt werden kann, vermittelten versierte Experten auf dem Versicherungsmagazin-Fachtag in Mainz. Alles richtig gemacht haben sechs Makler- sowie Ausschließlichkeitsagenturen, darunter vier BVK-Mitglieder, die aus dem Wettbewerb „Unternehmer-Ass 2011“ als Sieger hervorgegangen sind. Dieser Award wurde zum sechsten Mal vom Versicherungsmagazin und dem BVK in Kooperation mit dem „Institut Ritter“ verliehen.
 
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Qualitätsoffensive im BVK mit ISO 9001
Am 27. und 28. Juni 2011 trafen sich unter Leitung von BVK-Vizepräsident Thomas Billerbeck Versicherungsagenturen und Makler gemeinsam in Würzburg zu einem Seminar, um im Verband den ersten Schritt in Richtung ISO-Zertifizierung 9001:2008 zu gehen, das ein Gütesiegel für optimierte und kontrollierte Prozessabläufe ist. Der BVK bietet zukünftig seinen Mitgliedern in Kooperation mit McZert und der TÜg Freiburg im Rahmen von Gruppenaudits kostengünstig die Möglichkeit, die bislang kaum erfolgte Zertifizierung von Vermittlerbetrieben durchzuführen. Das Zertifizierungsseminar soll nun regelmäßig über die BVK-Bildungsakademie angeboten werden.
 
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Beratungssysteme gewinnen an Qualität
Zweimal Platin, je viermal Gold und Silber, zweimal Bronze und drei Auszeichnungen – das ist die Bilanz des diesjährigen Eisenhut-Awards Vertriebssoftware, der zum 12. Mal organisiert wurde. Der Award wird jährlich von den beiden Fachzeitschriften Versicherungsmagazin und Bankmagazin aus dem Wiesbadener Gabler Verlag, dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) und KuBI e.V. verliehen.
 
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Bestimmungen zum Telefonmarketing sollen nochmals verschärft werden
Aufgrund zahlreicher Beschwerden über belästigende Werbeanrufe hat das Bundesministerium der Justiz eine Umfrage zur Belästigung von Verbrauchern durch Werbeanrufe durchgeführt, wonach ein Rückgang des sog. Cold callings gegenüber Verbrauchern nicht erreicht wurde. Aus diesem Grund hat nun der Bundesrat einen Gesetzesentwurf zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung auf den Weg gebracht. Er sieht u.a. vor, dass die ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers in Textform zu erfolgen hat. Diese vorgesehene Verschärfung berücksichtigt die während der Dauer des Versicherungsverhältnisses bestehende laufende Beratungspflicht des Versicherungsvermittlers nicht und auch nicht die Tatsache, dass der Verbraucher möglicherweise ein Interesse an einer telefonischen Beratung haben könnte.
 
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Zur Haftung des Versicherungsmaklers
Das OLG Stuttgart hatte sich durch Urteil vom 30. 3. 2011 (AZ: 3 U 192/10) mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Umständen ein Versicherungsmakler für die Folgen einer Unterversicherung haftet. Die Entscheidung belegt ein weiteres Mal, dass die Rechtsprechung zur Haftung des Versicherungsmaklers streng ist. Wenn der Versicherungsnehmer eine Überprüfung oder Anhebung der Versicherungssumme nicht wünscht, so sollte er dies gegenüber dem Versicherungsmakler schriftlich bestätigen. Im vorliegenden Fall war der Versicherungsmakler nicht in der Lage, eine aussagekräftige Dokumentation vorzulegen, die seinen Sachvortrag bestätigte. B

... und vieles mehr. Exklusiv für die Mitglieder des BVK.