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Die Ventil-Lösung – Wann kann ein Exklusivvermittler
Produkte anderer Unternehmen vermitteln?
Die sogenannte „Ventil-Lösung“ – also die Befugnis des Vertreters, Kunden auch Produkte dritter Versicherungsunternehmen anzubieten, die nicht zur Produktpalette des „Mutter-Versicherungs-Unternehmens“ gehören – war bereits vor der Gesetzesreform 2007 z. Teil geübte Praxis. Nun hat sich erstmalig nach Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlungs-Richtlinie und der Einführung des neuen VVG das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG Schleswig) in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob und inwieweit ein Versicherungsunternehmen, das „seine“ Ausschließlichkeitsvermittler registriert hat, für diese auch im Rahmen des Ventilgeschäftes haftet. BVK-Rechtsanwalt Hubertus Münster erläutert in seinem Beitrag, welche Konsequenzen dieses Urteil für Versicherungsvermittler haben kann und warum der Abschluss einer eigenen Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung sehr wichtig ist.
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Konsum verdrängt die Altersvorsorge
Die Bundesbürger sparen inzwischen nicht mehr in erster Linie für die eigene Alterversorgung, sondern für den Konsum. Beide Sparziele teilen sich im Frühjahr 2011 den Spitzenplatz in der 41. Sparumfrage des Verbandes der Privaten Bausparkassen. Die Zustimmung zum Sparmotiv Altersvorsorge ist im Frühjahr 2011 auf 59,5 Prozent zurückgegangen, während der Konsum auf 59,7 Prozent zulegte. Die betriebliche Altersvorsorge gewinnt dagegen neue Freunde unter den Personalverantwortlichen in kleineren und mittleren Unternehmen. Rund 34 Prozent wollen den Anteil der betrieblichen Altersversorgung erhöhen. In 2010 hatten das nur fünf Prozent angegeben.
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Strukturanalyse 2010: 67 % der Vermittler konnten ihren Gewinn nicht erhöhen!
Mit hervorragenden 26 Prozent bzw. 2.454 Teilnehmern beteiligten sich BVK-Mitglieder an der Strukturanalyse 2010. Hauptergebnis ist, dass nur noch 32,1% ein gestiegenes Betriebsergebnis verzeichneten.
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Versicherer verunsichert Kunden
Versicherer versuchen immer wieder, ehemalige Ausschließlichkeitsvertreter, die in den Maklerstatus wechseln, als Konkurrenten auszuschalten, z. B. indem sie Schreiben an die Maklerkunden verschicken, aus denen hervorgeht, dass sie weiterhin von einem Generalvertreter betreut werden. Nun stellte das Landgericht München die wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit dieser Vorgehensweise fest. Dies ist eine positive Entscheidung, wie BVK-Rechtsanwältin Angelika Römhild feststellt, weil damit die Versicherungen angehalten werden, Makler- und Kundeninteressen stärker zu respektieren. Allerdings ist der Weg dazu lang, da schon der Geschäftsbericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung aus dem Jahr 1987 dies angemahnt hatte.
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Vertriebsgeschnetzeltes
Unser Kolumnist Michael Erdmann kommentiert und ironisiert neue Entwicklungen in der Versicherungsbranche, wie beispielsweise die durch den Europäischen Gerichtshof erzwungene Einführung von Unisex-Tarifen zum 1.1.2012, und lotet die Chancen aus, die neue, über das Internet vermittelte Versicherungsformen auf Gegenseitigkeit haben. Außerdem thematisiert er Transparenzoffensiven in der Versicherungsbranche und hinterfragt die Entwicklung des Verhältnisses von Abschluss- zu Bestandsprovisionen.
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Hilfe, mein Mitarbeiter macht nicht, was ich denke!
Jeder Vermittler hat Tag für Tag jede Menge Aufgaben zu erledigen. Diese sind Ihnen, dem Inhaber, sicher völlig klar. Sobald Sie erstmals Mitarbeiter(innen) haben, müssen Sie sicherstellen, dass auch weiterhin die Aufgaben in Ihrem Sinne erledigt werden. Sonst ist das, was Ihr Mitarbeiter wirklich macht und an Ergebnissen einfährt, eher Zufall.
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Steuertipps
Dieses Mal geht es um Kontoabrufe, Veröffentlichungen von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften und die Abziehbarkeit der Kosten für eine Privatschule.
... und vieles mehr. Exklusiv für die Mitglieder des BVK