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Nachfragepflicht Der Kunde war etwas großzügig gewesen bei der Ausfüllung eines Versicherungsantrags. Er hatte schlicht einige Punkte nicht angekreuzt oder keine weitere Eintragung vorgenommen. Es kam wie es kommen kann, ein Schaden trat ein, und nun kritisierte der Versicherer das Verhalten des Kunden und wollte vom Vertrag zurücktreten.

Doch das OLG Karlsruhe ließ den Versicherer unter Az. 12 U 6/09 abblitzen und klärte ihn auf. Er müsse nach ständiger Rechtssprechung des BGH beim Kunden nachfragen, wenn dieser bei Antragstellung ersichtlich unvollständige oder unklare Angaben mache. Denn der Versicherer muss schon vor Vertragsschluss eine ordnungsgemäße Risikoprüfung vornehmen, damit von vornherein klare Verhältnisse über die Police bestehen. Jedenfalls kann dies keinesfalls auf die Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalles verschoben werden.

Entgegen der Auffassung des beklagten Versicherers gelte dies auch für den Direktversicherer. Denn es sei allein dessen Angelegenheit, wie er sich organisiert und seine Strukturen hinsichtlich des Vertriebs gestaltet. Von der Pflicht zur sorgfältigen Risikoprüfung kann er sich durch organisatorische Maßnahmen nicht entbinden. Unterlässt der Versicherer eine ihm nach diesen Grundsätzen obliegende Rückfrage und sieht er von einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung ab, so kann er nicht wegen Unvollständigkeit der Angaben des Kunden wirksam vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Der Versicherer ist voll im Risiko...

 
(cdg)
map-fax 01/11