Mit Wirkung zum 18. November 2010 wird der Kompetenzbereich des Versicherungsombudsmanns wesentlich vergrößert. Die Höhe, bis zu der Versicherungskunden ihre Anliegen vom Ombudsmann prüfen lassen können, beträgt nun 100.000 Euro (bisher 80.000 Euro). Der Wert, bis zu dem Versicherungsunternehmen Entscheidungen des Ombudsmanns umsetzen müssen, wurde verdoppelt auf nunmehr 10.000 Euro. Dies haben die maßgeblichen Gremien der Schlichtungsstelle, die Mitgliederversammlung sowie der Beirat, dem u. a. Vertreter von Verbraucherorganisationen, der Versicherungsaufsicht sowie der Bundestagsfraktionen angehören, durch Änderung der Verfahrensordnung (VomVO) beschlossen.
Damit übersteigt die Kompetenz des Versicherungsombudsmanns, verbindlich zu entscheiden, die Zuständigkeitsgrenze der Amtsgerichte (5.000 Euro) deutlich. Den Beschwerdeführern, zumeist Verbraucher, steht es frei, jederzeit die staatlichen Gerichte anzurufen - allerdings tragen sie dann, im Gegensatz zum Verfahren vor dem Ombudsmann, das Kostenrisiko.