Finanzmarktkrise und die niedrigen Zinsen auf den Geld- und Kapitalmärkten gehen an den deutschen Lebensversicherern offensichtlich ohne größere schädliche Nebenwirkungen vorbei. Das zeigen die Überlegungen der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. zum zulässigen Höchstrechnungszins. Er soll 2010 da bleiben, wo er seit Anfang 2007 gründelt: bei 2,25 Prozent im Jahr. Im Schnitt der vergangenen Jahrzehnte lag er bei 3 Prozent.
Die Empfehlung der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) für den höchstzulässigen Rechnungszins in der Lebensversicherung, wie sie in „Aktuar Aktuell“ Nr. 11 vom April 2009, dem Mitteilungsblatt der vereinten Versicherungsmathematiker, nachzulesen ist, hat aber keine Rechtswirksamkeit. Das Sagen hat hier das Bundesministerium der Finanzen. Auch das Bundesjustizministerium und der Bundesrat haben mitzubestimmen. Doch selbst der Bundesfinanzminister hat keineswegs freie Hand. Er muss sich an festgelegte Spielregeln halten. Diese gibt der § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vor.
Danach ist oberste Leitlinie für den zulässigen Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung die Umlaufrendite zehnjähriger Anleihen der öffentlichen Hand, auf deren Währung der Vertrag lautet. Mehr als 60 Prozent dieses Zinssatzes darf dieser Höchstrechnungszins nicht betragen.
Außerdem ist dieser Zins ein Höchstrechnungszins, der nur für klassische Kapitallebens- oder konventionelle Rentenversicherungen gilt. Die Lebensversicherer dürfen ihn unterschreiten. Das ist aber aus Wettbewerbsgründen kein Thema für die Branche hierzulande. Dabei bedeutet ein geringerer oder höherer Rechnungszins aus Kundensicht grundsätzlich nicht allzu viel, wenn man von der Optik einmal absieht. Zwar ist der Rechnungszins weltweit – neben der Sterbetafel – eine der wichtigsten Kalkulationsgrundlagen der Lebensversicherer und für die breite Öffentlichkeit so etwas wie der Sparbuchzins. Doch hat er damit nichts zu tun. Denn was sich bei einer Anpassung des Rechnungszinses in erster Linie ändert, das ist die Relation von garantierter Versicherungssumme zur nicht garantierten Überschussbeteiligung. An der Gesamtleistung zum Vertragsende ändert sich dadurch nichts.
mig