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Wer einen Pkw bei einem Mietwagenverleih mietet, ist auf der sicheren Seite: Die Haftung im Versicherungsfall ist den allgemeinen Geschäftsbedingungen eindeutig geregelt. Wenn aber ein Pkw unter Privatleuten verliehen wird, sieht dies schon anders aus: Ein Verkehrsunfall kann für den Fahrzeughalter unter Umständen teuer enden.

Verursacht nämlich der Entleiher eines Pkw einen Unfall, kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters für den Schaden auf und begleicht Personen- oder Sachschäden, die einer dritten Person zugefügt wurden. Kommt es danach zu einer Herabstufung der Schadenfreiheitsklasse, trifft dies den Halter des Fahrzeugs, solange nichts anderes vereinbart wurde.

Für den Schaden am eigenen Fahrzeug muss der Fahrzeughalter, sofern keine Vollkaskoversicherung besteht, selbst aufkommen. Natürlich kann er versuchen, das Geld für die Reparatur vom Entleiher wiederzubekommen. Wurde aber keine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen, ist dies in der Praxis oft schwierig.

Richtig teuer kann es werden, wenn bei dem Unfall Alkohol im Spiel war oder der Entleiher des Wagens keine gültige Fahrerlaubnis hatte. Dann kann der Versicherer beim Unfallverursacher bis zu 5.000 Euro Regress nehmen.

Tipp: Vor dem Verleih des Wagens sollte man eine Regelung treffen, wer bei einem Unfall für den Schaden oder die Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt aufkommt - am besten schriftlich. Denn wenn’s ums Geld geht, hört Freundschaft leider häufig auf...

Bußgelder und Strafanzeigen
Bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung ist die rechtliche Lage folgendermaßen: Missachtet der Entleiher des Wagens etwa eine rote Ampel, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, fährt er stark alkoholisiert, begeht er gar eine Straftat - in diesen Fällen wird der Fahrer selbst in Haftung genommen. Das heißt, er muss Bußgeld oder die Kosten einer Strafanzeige aus eigener Tasche zahlen. Der Eigentümer und Verleiher des Wagens hat nichts mit der Sache zu tun. (GDV)