Eine Ehefrau, die ihrem Mann beim Bau eines privaten Eigenheims hilft, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. So eine Entscheidung des Sozialgerichts Mainz (Az.: S 6 U 163/00).
Daher muss der Ehemann für sie auch keine Versicherungsbeiträge an den Unfallversicherungsträger zahlen. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Bauherrn gegen die Bau-Berufsgenossenschaft statt. Der Mann hatte sich dagegen gewandt, dass er für seine Ehefrau Versicherungsbeiträge an die Berufsgenossenschaft zahlen sollte. Diese hatte einen entsprechenden Beitragbescheid damit begründet, dass die auf der Baustelle mithelfende Ehefrau wie ein Arbeitnehmer zu betrachten sei und daher Versicherungsschutz genieße. Mithin müsse ihr Ehemann auch die entsprechenden Beiträge entrichten.
Nach Auffassung des Sozialgerichtes dürfe die Ehefrau versicherungsrechtlich nicht anders als ihr Ehemann behandelt werden. Dies gelte jedenfalls, wenn sie mit diesem gemeinsam das Haus bewohnen wolle. Denn in diesem Fall werde die Ehefrau - anders als ein Arbeitnehmer - nicht fremdnützig, sondern im eigenen Interesse tätig.