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Tipp: Immer Polizei rufen - Nicht jeder Unfall mit Tieren ist versichert

Mit Beginn der dunklen Jahreszeit ist für Autofahrer erhöhte Vorsicht angebracht. Nicht nur Nebel, Laub und rutschige Straßen sind tückisch, sondern auch das Risiko von Wild-Unfällen steigt wieder. Rund 225.000 Kollisionen von großen Wildtieren mit Kraftfahrzeugen gibt es pro Jahr auf deutschen Straßen. Dabei können die Schäden am eigenen Fahrzeug beachtlich sein.

Doch die meisten sind über die Teil- oder Vollkaskoversicherung gedeckt. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten sollten Wildschäden aber unverzüglich bei der Polizei oder der Forstbehörde gemeldet werden und natürlich auch bei der Versicherung oder dem betreuenden Versicherungsvermittler. Nach einem Wildunfall ist es erforderlich, dass die Polizei oder die Forstbehörde eine so genannte Wildschadensbescheinigung ausstellt, nur bei Kleinschäden kann darauf verzichtet werden.

Bei der Schadenregulierung kommt es auf ein paar kleine, aber nicht unwesentliche Definitionen an: Im Rahmen der Teilkasko werden allgemein nur Fahrzeugschäden ersetzt, die durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild, definiert nach Bundesjagdgesetz, entstanden sind. Zum Haarwild gehören beispielsweise Wildschwein, Reh, und Hirsch. Unfälle mit Federvieh sind nicht bei allen Versicherungen eingeschlossen, auch nicht Schäden durch Pferde und Ziegen, sie sind zwar behaart, aber nicht wild. Durch die Differenzierung der Teilkasko-Tarife gibt es aber inzwischen auch ‚Teilkasko-light’-Versicherungen, die selbst Schäden durch Haarwild nicht regulieren und solche, die Kollisionen mit Tieren bei Zusatzbeiträgen einschließen.

Wird der Schaden nicht durch das Wild direkt verursacht, sondern entsteht er durch einen Ausweichversuch ohne Berührung mit dem Wild, können trotzdem Leistungen von der Teilkaskoversicherung als so genannte "Rettungskosten" gefordert werden. Das Gleiche gilt, wenn es zwar zu einem Zusammenstoß mit Wild gekommen ist, jedoch eine darauf zurückzuführende Schreckreaktion (z. B. Fahren in den Graben) die letztlich entscheidende Ursache für den Schaden am Fahrzeug ist. Allerdings muss der Geschädigte den Nachweis führen, dass sich Wild auf der Fahrbahn befunden und damit die unmittelbare Gefahr eines Zusammenstoßes mit dem Kfz bestanden hatte. Dies setzt voraus, dass Zeugen oder Fotos für den Schadenshergang, beziehungsweise im Falle einer Berührung mit dem Wild, Spuren (Haare, Blutreste) vorhanden sind. Darüber hinaus muss die Rettungshandlung auch objektiv sinnvoll gewesen sein. Bei kleineren Tieren (z. B. Hase, Marder, Fuchs) ist nämlich nach der geltenden Rechtsprechung ein selbst gefährdendes Ausweichen nicht zulässig.

Anders sieht es bei einer Vollkasko-Versicherung aus, deren Leistungsumfang größer ist. Sie steht auch für Schäden gerade, die durch andere Tiere (wie beispielsweise Federvieh) verursacht wurden, allerdings leider mit prompter Rabattrückstufung, was zu höheren Prämienzahlungen führt. Bei Klein- oder Bagatellschäden, sollte man vorher bei einem Versicherungskaufmann seines Vertrauens durchrechnen, ob sich eine Schadensanzeige bei der Versicherung überhaupt lohnt. Auch Hartgesottene sollten aufpassen: Denn die Aneignung von überfahrenem Wild zum Zwecke des Verzehrs erfüllt den Straftatbestand der Jagdwilderei und ist nur Jagdpächtern gestattet.