Versicherungen bei Frost und Schnee
Große Schneemassen können sich auf Dächern ansammeln, die je nach Schräglage des Daches leicht ins Rutschen geraten und Dachlawinen auslösen. Dies kann für Fußgänger und Autofahrer böse Folgen haben. Werden Passanten von einer Dachlawine getroffen, haftet in erster Linie der Hauseigentümer für mögliche Sach- oder Personenschäden, sofern er seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat.
Aufatmen können Hauseigentümer, die in schneereichen Gebieten besondere Sicherungsmaßnahmen wie Schneefanggitter auf ihren Hausdächern montiert haben oder durch Warnschilder auf die Gefahr aufmerksam machen. In diesem Sinne wies das Amtsgericht München beispielsweise in einem jüngst veröffentlichten Urteil die Schadensersatzklage einer Passantin gegen einen Hausbesitzer ab. Denn nach Ansicht des Gerichts muss sich grundsätzlich jeder selbst vor Dachlawinen schützen, beispielsweise durch einen vorausschauenden Blick zum Dach. Schließlich erfordere großer Schneefall von Fußgängern und Autofahrern besondere Vorsicht.
Wer bei anhaltendem Schneefall sein Auto in der Nähe eines Hauses parkt, muss sich deshalb der möglichen Gefahr durch Dachlawinen bewusst sein. Entsteht dennoch ein Schaden durch eine abgehende Dachlawine, kann im Allgemeinen der geschädigte Autobesitzer mit Schadensbegleichung durch die Kfz–Kaskoversicherung rechnen. Kommen Passanten zu Schaden, können die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung oder die private Haftpflichtversicherung des Hauseigentümers den Schaden regulieren, sofern der Hauseigentümer nicht genügend Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte.
Zugefrorene Wasserleitungen
Eine oft unterschätzte Nebenfolge des derzeitigen Frostes sind zugefrorene und gerissene Wasserleitungen in nicht geheizten und leer stehenden Gartenlauben, Schuppen etc. Im Winter verlangen deshalb die Wohngebäude- und Hausratversicherungen in nicht ständig genutzten Wohnungen oder Häusern das Absperren der außen liegenden Wasserleitungen oder deren schützende Innenbelüftung. Stellen die Versicherungen Gleichgültigkeit und Untätigkeit des Hauseigentümers als "Obliegenheitsverletzung" fest, können sie die Zahlung mindern.
Wenn Wasserleitungen erst kürzlich zugefroren, aber noch nicht gerissen sind, kann man mit relativ einfachen Mitteln gefahrlos versuchen, diese wieder aufzutauen, mit heißen Tüchern, Wärmflaschen oder warmen Sandpackungen. Um das Platzen der Leitung zu verhindern, sollte vom geöffneten Hahn in Richtung der blockierten Strecke aufgetaut werden. Infrarotstrahler oder offenes Feuer, wie z.B. Kerzen und Gasbrenner sollten auf gar keinen Fall verwendet werden, da man mit diesen Mitteln nicht nur das Platzen der Leitung, sondern auch einen Brandschaden riskiert.