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BVK-Mitgliederversammlung 2011 in Dresden verabschiedet Leitantrag: "Revision der EU-Richtlinie über Versicherungsvermittlung"

1. Das Vermittlerrecht will dem Versicherten Qualität der Beratung und Qualifikation durch Versicherungsvermittler sichern
Der BVK fordert in einer Neufassung der Richtlinie einen weiteren Kundenschutz

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19.12.2006 wurden die wesentlichen Ziele der EU-Richtlinie über Versicherungsvermittlung (IMD) erreicht, nämlich: 

  • die Festlegung der notwendigen Qualifikation für Versicherungsvermittler
  • der Nachweis der Qualifikation durch eine Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK)
  • die Registrierung in einem für die Verbraucher einsehbaren Versicherungsvermittlerregister, aus dem sich die Aufnahme und Ausübung des Vermittlerberufes ablesen lässt
  • die Absicherung des Versicherten durch den Nachweis einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Vermittlers, sowie
  • eine umfangreiche Informations- und Beratungspflicht, der der Vermittler nachzukommen hat.

Die Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistung der Europäischen Kommission beabsichtigt, eine Revision der IMD vorzunehmen.


2. Eine Neufassung der Richtlinie muss für alle Versicherungsvermittler und alle Vertriebsarten gelten
Ausnahme in Deutschland darf nicht weiterhin zur Regel werden

Nach Artikel 4 Abs. 1, Unterabsatz 3 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten den Versicherungsunternehmen gestatten, selbst zu prüfen, ob ihre Vermittler über ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten zur Vermittlung von Versicherungsverträgen verfügen. Ausgehend von dieser Bestimmung hat der deutsche Gesetzgeber durch § 34d Abs. 4 Gewerbeordnung den Unternehmen das Recht eingeräumt, ihre Vertreter ohne Erlaubnis zum Versicherungsvermittlerregister anzumelden und sie damit von der Sachkundeprüfung zu befreien. Von 263.452 registrierten Versicherungsvermittlern haben 176.747 Einfirmenvertreter weder eine Ausbildung noch eine Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachweisen bzw. ablegen müssen. Für den Direktvertrieb gelten die Beratungs- und Informationspflichten der Versicherungsvermittler und der Versicherungsunternehmen gar nicht.

Der BVK setzt sich dafür ein, dass unter die zukünftige IMD II all diejenigen Akteure, die Versicherungsprodukte vertreiben, mit erfasst werden. Es sollte eine Gleichbehandlung erfolgen, auch und eben gerade zum Schutz des Kunden. Der BVK fordert daher aus Gründen der Gleichbehandlung und des Verbraucherschutzes, dass nur noch diejenigen als Versicherungsvermittler registriert werden können, die eine fachliche Ausbildung und eine Sachkundeprüfung vor der zuständigen Stelle, das sind in Deutschland die IHK’n, abgelegt haben. Es sollte daher erreicht werden, dass ein „real level playing field“ für alle Akteure besteht, die mit der Vermittlung von Versicherungsprodukten beschäftigt sind. Es muss ein Ende finden, dass die bloße Bestätigung der Qualifikation eines Vermittlers durch ein Versicherungsunternehmen ausreicht und dass die gesetzlich vorgeschriebene Sachkundeprüfung zur Ausnahme wird. Damit soll es auch unmöglich werden, dass ein Vermittler schon nach einem Fortbildungswochenende bei einem Versicherungsunternehmen in das Register eingetragen wird.


3. Keine Erlaubnisbefreiung für Angestellte in Banken und Versicherungen
Sicherung der Qualität der Beratung und Qualifikation des Vermittlers darf nicht Halt machen vor Banken und Versicherungen

Des Weiteren sollte nach Auffassung des BVK der Anwendungsbereich der zukünftigen IMD II auch auf all diejenigen ausgeweitet werden, die am „point of sale“ oder am „point of advice“ Versicherungsprodukte vermitteln, auch dann, wenn der Vermittler als Angestellter eines Versicherungsunternehmens tätig wird, und erst recht dann, wenn die Versicherungsvermittlung nicht Hauptberuf des Vermittlers ist.

Es hat sich gezeigt, dass gerade in Banken die Beratungsqualität bei Versicherungsprodukten nicht dadurch gewährleistet werden kann, dass selbst in größeren Niederlassungen nur ein Mitarbeiter oder gar keiner die Anforderungen des Gesetzes erfüllt. Die Anwendung der Richtlinie sollte daher auch auf Angestellte anderer Unternehmensformen ausgedehnt werden. Es hat sich als richtig erwiesen, dass die IMD I eine tätigkeitsbezogene Richtlinie ist, die die Anforderungen an die Berufsaufnahme und Berufsausübung der Versicherungsvermittler umschreibt. Ein produktbezogenes Anforderungsprofil sollte daher unbedingt vermieden werden.


4. Anforderungen an Kenntnisse und Befähigungen sind in Deutschland vorbildlich
Eine europäische Harmonisierung bedarf keiner Anforderungssteigerungen in Deutschland

Die Anforderungen an die Kenntnisse und Befähigungen des Versicherungsvermittlers werden in Artikel 4 Abs. 1 IMD nicht festgelegt, vielmehr können diese von den Mitgliedstaaten selbst bestimmt werden.

Der BVK hält hier eine Harmonisierung der Sachkundeprüfungen in den einzelnen Mitgliedstaaten für erforderlich, die einen Prüfungs- und Registrierungstourismus ausschließt und zu einer möglichen Gleichbehandlung beiträgt. In Deutschland hat sich gezeigt, dass die Anforderungen der Versicherungsvermittlerverordnung an Ausbildung und Sachkundeprüfung einen hohen Qualitätsstandard bereits erreicht haben, der nicht durch eine detaillierte Regelung in einer zukünftigen IMD II überschritten werden sollte. Keineswegs sollte die Verpflichtung zur Fort- und Weiterbildung der Versicherungsvermittler in der zukünftigen IMD II festgeschrieben werden. Durch die Beratungs- und Informationspflichten des Vermittlers, die bereits im deutschen Gesetz festgeschrieben sind, ist eine sachgerechte Beratung des Kunden gewährleistet.
 

5. Internetvermittlung – kein rechtsfreier Raum
Qualitätsanforderungen müssen VVG-Normen erfüllen

Die Vergangenheit hat gezeigt, dass Versicherungsprodukte zunehmend über das Internet, und zwar sowohl durch Versicherungsunternehmen als auch durch vermittelnde Unternehmen, wie etwa Lebensmitteldiscounter, am Markt angeboten werden.  Der BVK hält es aus Gründen des Verbraucherschutzes für richtig, dass die zukünftige IMD II auch Beratungs- und Informationspflichten für Internetanbieter aufnimmt, unabhängig von der Art des Anbieters.
 

6. Volle Transparenz ja, Offenlegung von Provisionen und Courtagen nein
Offenlegung von Abschlusskosten ist kundenorientierter

Die Europäische Kommission traf gegenüber dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, sowie dem Ausschuss der Region in einem Abschlussbericht über die Untersuchung der Unternehmensversicherungen (sogenannte Sektorenuntersuchung) die Feststellung, dass Interessenkonflikte und mangelnde Offenlegung der von den Vermittlern erhaltenen Vergütung Probleme für das Funktionieren des Marktes aufwerfen und in bestimmten Fällen zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbes sowie zu höheren Preisen führen könnten.

Aufgrund dieser Feststellung beabsichtigt die Kommission, mit der IMD II die Offenlegung der Provisionen und Courtagen auf Kundenwunsch festzuschreiben, wobei der Vermittler den Kunden auf dieses Informationsrecht hinweisen müsse (sogen. „soft-disclosure“).

Der BVK tritt für eine Kostentransparenz bei Versicherungsverträgen ein, die es dem Kunden ermöglicht zu erkennen, in welcher Höhe sein eingezahltes Kapital in die Anlage fließt, bzw. die Abschlusskosten abdeckt. Mit der VVG-Informationspflichtenverordnung vom 18.12.2007 wurden die Versicherer in Deutschland verpflichtet, bei der Lebensversicherung, der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Unfallversicherung die in der Prämie einkalkulierten Abschlusskosten in einer Summe in Euro und Cent auszuweisen. Der BVK hält diese festgeschriebene Verpflichtung zur Offenlegung der Abschlusskosten für ausreichend und lehnt eine weitere Offenlegung von Provisionen und Courtagen ab, zumal für Einfirmenvertreter mangels alternativer Produkte eine provisionsorientierte Beratung und Vermittlung schon ausscheidet.

Der BVK tritt auf europäischer Ebene dafür ein, dass das Recht des Kunden auf Kostentransparenz in der IMD II festgeschrieben wird. Den Mitgliedstaaten soll es aber freigestellt bleiben, Bestimmungen, wie eine Kostentransparenz erreicht wird, in eigener Verantwortung gesetzlich zu regeln.


7. Anlageprodukte für Kleinanleger – sogenannte Packaged Retail Investment Products (PRIPS)
BVK lehnt Wertpapieraufsicht ab

Die Europäische Kommission denkt daran, im Rahmen der Initiative Packaged Retail Investment Products (PRIPS) Vermittler von formbasierten Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen der Wertpapieraufsicht zu unterstellen. Dieses lehnt der BVK ab. Gerade der ungebundene Versicherungsvertrieb erfolgt in der Regel durch Kleinunternehmer, die den damit verbundenen Verwaltungs- und Kostenaufwand nicht leisten können. Dieses würde dem Wettbewerb mehr schaden als nutzen.

Verabschiedet durch die Delegierten bei der Mitgliederversammlung des BVK


Dresden, den 26. Mai 2011