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Stellungnahme des BVK zum Diskussionsentwurf für eine Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 17. Juni 2011

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) e.V., der die Interessen von ca. 40.000 Versicherungsvertretern und -maklern vertritt, begrüßt ausdrücklich die Bestrebungen der Bundesregierung, die Berufszulassung und -ausübung für Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenberater gesetzlich auf dem Niveau zu regulieren, das für Versicherungsvermittler und -berater seit 2007 gilt. Insbesondere ist es richtig, die Anforderungen an die Sachkunde, die Registrierung und die Haftung den entsprechenden Regelungen im Versicherungsvermittlerrecht anzugleichen.

Angeregt wird dennoch, dass

  • für bereits tätige Finanzanlagenvermittler im Hinblick auf die Erfordernis der Sachkundeprüfung eine sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“ eingeführt wird, 
  • Ausbildungen zu Vorgängerberufen wie Versicherungsfachwirt (IHK) oder Versicherungsfachwirtin (IHK) und Versicherungskaufmann bzw. Versicherungskauffrau denen gleichgestellt werden, die inhaltlich eine Nachfolgequalifikation darstellen, 
  • für Versicherungsvermittler, die nur eine beschränkte Erlaubnis zum Vertrieb von Investmentanteilen beantragen, eine bereits beim Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. oder der Deutschen Versicherungsakademie (DVA) GmbH erfolgreich abgelegte Prüfung zu „Bausparen und Investment“ als Sachkundenachweis anerkannt wird, und 
  • die Abschlusskosten einer Anlage offengelegt werden, nicht jedoch separat die Vermittlungsprovisionen.

Der BVK schließt sich hier den Stellungnahmen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) e.V. und des BWV jeweils vom 27. Juni 2011 an.

Im Einzelnen möchten wir Folgendes anmerken:

„Alte-Hasen-Regelung“
Zu § 1 FinVermV-E


Für Vermittler und Berater von Finanzanlagen, die bereits mindestens seit dem
1. Januar 2006 ununterbrochen selbständig tätig sind und über eine Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß § 34 c Abs. 1 Nr. 2 und 3 GewO verfügen, sollte bzgl. des Sachkundeerfordernisses eine sog. „Alte-Hasen-Regelung“ eingeführt werden, die sie vom Nachweis einer Sachkunde freistellt, sofern sie die persönliche Eignung zu diesem Beruf unter Beweis gestellt haben.

Eine Übergangsregelung im Sinne einer „Alten-Hasen-Regelung“ sah auch das Gesetz zur Neuordnung des Versicherungsvermittlerrechts vor und entspricht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die gesetzliche Neuordnung eines Berufes.

Gleichstellung früherer Ausbildungen
Zu § 4 FinVermV-E


Der BVK tritt dafür ein, dass vormalige Berufsbezeichnungen mit denen in § 4 FinVermV-E genannten gleichgestellt werden. Dies gilt für die in der Berufsbezeichnung abweichenden, aber in der Finanzanlagenvermittlung fundierten klassischen Abschlüsse „Versicherungsfachwirt/-in“ und „Versicherungskaufmann/-frau“.

Bei der in § 4 FinVermV-E aufgeführten Qualifikation „Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK)“ handelt es sich um die unmittelbare Nachfolgequalifikation des „Versicherungsfachwirts oder der -wirtin“ und bei der aufgeführten Qualifikation „Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen“ handelt es sich um die Nachfolgequalifikation des traditionellen Ausbildungsberufs „Versicherungskaufmann oder -frau“.

Anerkennung der Prüfung „Bausparen und Investment“ des BWV
Zu § 27 FinVermV-E


Für Versicherungsvermittler, die nur eine beschränkte Erlaubnis zum Vertrieb von Investmentanteilen beantragen, sollte eine bereits beim BWV oder der DVA erfolgreich abgelegte Prüfung „Bausparen und Investment“ im Rahmen einer Übergangsregelung anerkannt werden. Auch hier schließt sich der BVK der Stellungnahme des BWV vom 22. Juli 2011 ausdrücklich an.

Offenlegung von Provisionen
Zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 FinVermV-E


Der BVK tritt für eine Offenlegung der Abschlusskosten einer Finanzanlage ein. Der Kunde und Verbraucher muss erkennen können, in welcher Höhe seine Zahlung in die Anlage fließt und welche Kosten dabei entstehen. Nur so kann er mit Konkurrenzprodukten Vergleiche ziehen und danach seine Entscheidung treffen. Entsprechend hat der Verordnungsgeber auch die Informationspflichtenverordnung zum Versicherungsvertragsgesetz im Jahre 2009 gestaltet.

Mit der gesonderten Offenlegung der Vermittlungsprovisionen erhält der Kunde und Verbraucher keine für seine Anlageentscheidung relevante Information, da er seine Entscheidung nach der absoluten Höhe der entstehenden Gesamtkosten trifft, nicht aber danach, ob sein Vermittler mehr oder weniger Provisionen bei der Vermittlung der Finanzanlage erhält.

Die Offenlegung der Provisionen ist in vielen Fällen nicht einmal geeignet, den Verdienst des eigenen Vermittlers darzustellen, da die Vermittlungsprovision oft auf unterschiedliche Vertriebsstufen aufgeteilt wird.

Bonn, den 11. Oktober 2011