| Pressemitteilung

BVK mahnt Check24 ab 

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat das Internetvergleichsportal Check24 wegen Verletzung des gesetzlichen Sondervergütungsverbotes abgemahnt. Hintergrund für diesen juristischen Schritt sind die „Versicherung Jubiläums Deals“ des Vergleichsportals. Nach Auffassung des BVK verletzt damit Check24 das gesetzliche Sondervergütungsverbot, indem es Kunden bei einem neuen Versicherungsabschluss bis zu zwölf Monatsprämien erstattet. Die Erstattung findet durch die Check24-Konzernmutter statt und nicht durch die Versicherungsvermittlungsgesellschaften der Check24 Gruppe.

„Wie umsatz- und profitgierig muss man sein, dass man das erst kürzlich in Kraft getretene Gesetz zum Sondervergütungsverbot über eine juristische Konstruktion zu umgehen versucht, um noch mehr Kunden anzulocken?“, fragt sich BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Nach unserer Auffassung stellt die Rückgewährung von Versicherungsprämien nichts anderes dar, als eine nachgelagerte Sondervergütungsabgabe, auch wenn diese im konkreten Fall über die Muttergesellschaft der jeweils werbenden Check24-Versicherungsvermittlungsgesellschaften erfolgt. Check24 meint offenbar, man könne verbraucherschützende Gesetze durch plumpe juristische Tricks wirkungslos machen. Dieses Geschäftsgebaren wollen wir durch eine Abmahnung unterbinden.“

Der BVK hat sich erfolgreich für den Erhalt und die Stärkung des Sondervergütungsverbotes eingesetzt, weil es Verbraucher davor bewahrt, wegen kurzfristiger Geldzuwendungen einen für sie unangemessenen Versicherungsschutz abzuschließen, und vermeidet, die Vermittler in einen ruinösen Wettbewerb um die größtmögliche Provisionsabgabe zu treiben. Der Gesetzgeber stärkte konsequenterweise im Zuge der Umsetzung der EU Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD (Insurance Distribution Directive) das Sondervergütungsverbot, indem es seit Ende Februar gesetzlich im § 48 b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) fixiert wurde. Seitdem gilt es als eine anerkannte Marktverhaltensregel, die von der Aufsichtsbehörde der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bereits restriktiv ausgelegt wird.