| Pressemitteilung

BVK: Flutopfer sollten kulant entschädigt werden

Vor dem Hintergrund der aktuellen Hochwasserkatastrophe appelliert der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) an die Versicherungswirtschaft, Flutopfer kulant zu entschädigen. „Es wäre ein Gebot der Stunde und der Solidarität der Versichertengemeinschaft, versicherten Kunden zügig Entschädigungen auszuzahlen“, sagt BVK-Vizepräsident Gerald Archangeli.

Der BVK würde es außerdem begrüßen, wenn Versicherer weniger restriktiv bei Vertragsabschlüssen zu Elementarschadenversicherungen sein würden. „Seit Jahren beobachten Versicherungsvermittler, dass sich Versicherer immer mehr aus noch versicherbaren Hochwassergebieten wie der ZÜRS Zone 3-4 wegen einem angeblich zu hohen Risiko zurückziehen. Man kann aber nicht auf der einen Seite mangelndes Versicherungsinteresse gegen Naturgefahren in der Bevölkerung beklagen, auf der anderen Seite aber überwiegend nur Verträge annehmen, bei denen die Entschädigung von Schäden durch eine Naturgefahr seltener als alle 200 Jahre wahrscheinlich ist“, kritisiert Gerald Archangeli.

Kritik an Verbraucherschützern
An die Seite der Verbraucherschützer gewandt, moniert der BVK Vizepräsident deren irreführende Aussagen, dass sich Flutopfer trotz einer fehlenden Elementarschadenversicherung an ihre Gebäude- und / oder Hausratversicherer für eine mögliche Schadenregulierung wenden sollten. „Das behindert eine zügige Entschädigung von Kunden, die einen Elementarschadenschutz abgeschlossen haben, weil die Versicherer mit den Ablehnungsbescheiden zusätzliche Arbeit haben. Außerdem ist das eine krasse Fehlinformation, die ungerechtfertigterweise Unmut schürt.“

Denn Entschädigungen von ihren Versicherungen erhalten nur denjenigen, die einen sogenannten Elementarschadenschutz an ihre Gebäude- und / oder Hausratversicherungen angekoppelt haben. Nicht versichert bei Elementarschadenversicherungen sind Gewässer- und Hausschäden, die durch das Auslaufen von Heizöl entstehen. Gegen diese Gefahr sollten sich Hauseigentümer mit einer zusätzlichen Gewässerschadenhaftpflicht- oder Öltankversicherung versichern.

BVK-Pressemitteilung vom 17. Juni 2013