Lebensversicherungsreformgesetz: Offenlegung der Provision, aber keine gesetzliche Provisionsdeckelung und Verlängerung der Stornohaftzeit
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 27. Mai 2014 den Referentenentwurf eines Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) vorgelegt und den Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) um eine Stellungnahme gebeten. Mit dem LVRG sollen die gesetzlichen Vorgaben für Lebensversicherungen den Risiken des Niedrigzinsumfeldes angepasst werden, um die Garantieversprechen der Lebensversicherer einhalten zu können.
Der Entwurf sieht u.a. vor: Ausschüttungen der Versicherungsunternehmen an Aktionäre werden untersagt, solange die Erfüllbarkeit der Garantiezusagen gefährdet ist. Die Überschussbeteiligung der Versicherten in der Lebensversicherung wird an das Niedrigzinsumfeld angepasst, insbesondere müssen die Versicherten künftig mit mindestens 90 % (statt wie bislang 75 %) an den Risikoüberschüssen beteiligen werden. Die Ausschüttung von Bewertungsreserven an die ausscheidenden Versicherten wird begrenzt, soweit dies zur Sicherung der den Bestandskunden zugesagten Garantien erforderlich ist. Für das Neugeschäft wird der Garantiezins von 1,75 % auf 1,25 % gesenkt. Der Höchstzillmersatz soll von 40 Promille auf 25 Promille gesenkt werden.
„Das bedeutet nicht, dass keine höhere Provision als 25 Promille gezahlt werden darf, sondern lediglich, dass die Abschlusskosten nur bis zu dieser Höhe bilanziell geltend gemacht werden dürfen“, so BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Hier wird sich auch zeigen, welche Versicherer zu ihren Vermittlern stehen und nicht das Lebensversicherungsreformgesetz vorschieben, um die Provisionen zu senken. Der Gesetzesentwurf gibt dafür nichts her. Er entspricht unserer Forderung, die Provisionen nicht gesetzlich zu deckeln.“
Was selbst die EU nach langen Verhandlungen des BVK mit den europäischen Entscheidungsträgern nicht fordert, nämlich die verpflichtende Offenlegung der individuellen Provision des Vermittlers, soll jetzt durch die deutsche Hintertür eingeführt werden. Der BVK hat eine gesonderte Offenlegung der Provisionen schon immer abgelehnt. Durch das bereits seit dem 1. Januar 2008 geltende Versicherungsvertragsgesetz müssen bei Lebensversicherungen sämtliche Abschlusskosten einschließlich der Vertriebskosten – und jetzt auch die Verwaltungskosten - in einem Gesamtbetrag offengelegt werden. „Diese Regelung hat sich bewährt und verschafft den Verbrauchern eine ausreichende Vergleichsmöglichkeit der Produktkosten unterschiedlicher Anbieter“, erklärt Michael H. Heinz. „Die Kunden können in Euro und Cent nachvollziehen, wie hoch die Nebenkosten der von ihnen abgeschlossenen Lebensversicherung sind, sie löst auch keine Neiddiskussion um die Höhe der Provisionen aus, die nicht dazu beiträgt, dass der Vermittler seinen sozialpolitischen Auftrag der dringend erforderlichen privaten Altersabsicherung erfüllen kann. Und in den Abschlusskosten ist die pauschale Provision, die in die Kalkulation der Prämie einfließt, bereits enthalten. Wenn der Kunde jetzt auch noch über die individuelle Provision des Vermittlers informiert wird, sind Missverständnisse vorprogrammiert.“
Als sachgerecht beurteilen wir, dass die Stornohaftzeit nicht verlängert wird und damit eine weitere Forderung des BVK berücksichtigt worden ist.
BVK-Pressemitteilung vom 28.05.2014