Vorteile für Verbraucher bleiben erhalten
BVK erreicht Ziele bei der Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung
Mit der geänderten „Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung“ (VersVermV) werden u.a. wichtige Forderungen des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) umgesetzt: Die Pläne des Bundeswirtschaftsministeriums, dass Versicherungsunternehmen nur fünf Jahre für Ersatzansprüche von Kunden haften sollten (Begrenzung der Nachhaftung), sind komplett vom Bundesrat gestrichen worden. „Ein zentrales Ziel des BVK ist dadurch verwirklicht“, kommentiert BVK-Hauptgeschäftsführer Gerd Pulverich die geänderte VersVermV, die am 1. Januar 2009 in Kraft trat.
„Die Begleichung etwaiger Vermögensschäden von Kunden ist somit nicht allein von der Zahlungsfähigkeit des Vermittlers abhängig. Dies wäre aber der Fall gewesen, wenn allein die Vermittler bis zu 30 Jahre für Vermögensschäden hätten haften müssen.“
Aufatmen können auch selbständige und unselbständige Vermittler, die ununterbrochen seit dem 31. August 2000 Versicherungen vermitteln: Für diese so genannten „Alten-Hasen“ fällt die Frist ersatzlos weg, eine Sachkundeprüfung ablegen zu müssen, um sich im Vermittlerregister eintragen lassen zu dürfen. Auch damit wurde einer BVK-Forderung entsprochen: Denn der Bundesrat geht hier aufgrund der langjährigen beruflichen Tätigkeit zu Recht von einer ausreichenden Sachkunde der Vermittler aus.
Des Weiteren begrüßt der BVK den Wegfall der einjährigen Sperrfrist bei der Sachkundeprüfung für alle diejenigen, die nach zwei Versuchen erfolglos waren. Die Beibehaltung der Sperrfristregelung hätte einen bundeseinheitlichen Informationsaustausch und eine Registrierung aller Prüfungsteilnehmer bei den 80 Industrie- und Handelskammern in Deutschland vorausgesetzt. Dies sah der Bundesrat vor dem Hintergrund datenschutzrechtlicher Beschränkungen und einem zusätzlichen bürokratischen Aufwand als problematisch an.
Darüber hinaus passt die geänderte VersVermV die Deckungssummen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen an die Preisentwicklung im Euroraum an. Die Mindestversicherungssumme je Schadensfall wurde auf 1,13 Millionen Euro je Versicherungsfall sowie auf 1,7 Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres festgesetzt. Diese Summen werden ab dem 15. Januar 2013 der Entwicklung des veröffentlichten Europäischen Verbraucherpreisindexes und danach alle fünf Jahre angepasst. Der BVK hat bereits im Vorfeld diese Anpassung kommen sehen und vereinbarte für seine Mitglieder rechtzeitig mit seinen Rahmenvertragspartnern eine Erhöhung der Deckungssummen.
Bei allen aufgegriffenen Anregungen vermisst der BVK jedoch, dass die geänderte VersVermV keine Angaben für das Vermittlerregister definiert, aufgrund welcher Qualifikation die Vermittler im Register eingetragen worden sind. Das Vermittlerregister gibt nur an, dass die gesetzliche Grundlage für eine Eintragung besteht. In der Regel können aber Kunden z.B. mit der Angabe „Gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 4 GewO“ oder „Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 GewO“ nichts anfangen, noch weniger können sie erkennen, dass derjenige Vermittler, der aufgrund einer Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 GewO eingetragen wurde, nur in einem beschränkten Ausmaße als Vermittler qualifiziert ist und nur eingeschränkt Versicherungsprodukte vermitteln darf. Daher sieht der BVK hier noch einen Korrekturbedarf.
BVK-Pressemitteilung vom 9. Januar 2009