| Pressemitteilung

Sondervergütungsverbot bestätigt - BVK gewinnt vollumfänglich

Check24 handelt rechtswidrig und wird in allen Punkten verurteilt

Das Landgericht München I verkündete heute (4.2.2020) sein Urteil im Klageverfahren des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) gegen Check24 wegen Verletzung des gesetzlichen Sondervergütungsverbotes. Die Richter halten die sogenannten Jubiläumsdeals des Internetvergleichsportals für gesetzeswidrig.

„Mit diesem Urteilsspruch haben wir für den Verbraucher- und Vermittlerschutz einen wichtigen Sieg errungen“, kommentiert BVK-Präsident Michael H. Heinz das Urteil. „Das Gericht hat Check24 untersagt, solche gesetzeswidrigen Aktionen zukünftig durchzuführen. Damit hat der BVK sein Klageziel erreicht.“

Nach Einschätzung des BVK hat dieses Urteil Signalcharakter für die Branche. Schließlich bestand bei einer fehlenden gerichtlichen Klärung immer die Gefahr, dass das Konstrukt der Check24-„Jubiläumsdeals“ – das Versprechen einer Sondervergütung durch eine Vermittlergesellschaft, das Einlösen durch eine andere juristische Person – Nachahmer gefunden hätte.

„Wie schon in unserem ersten Klageverfahren vor drei Jahren, bei dem es um die klare Information der Verbraucher über den Rechtsstatus von Check24 als Versicherungsmakler ging, hat der BVK mit diesem Prozess dafür gesorgt, dass dem Gesetz auch Geltung verschafft wird“, sagt BVK-Präsident Heinz. „Wir haben inzwischen eine wichtige Marktwächterfunktion für den gesamten Versicherungsvertrieb. Denn es zeigt sich, dass diverse Marktteilnehmer immer wieder eine Überschreitung des gesetzten Rechtsrahmens austesten, um mehr Umsatz zu Lasten des Verbraucherschutzes und der Versicherungsvermittler zu generieren. Das können und das werden wir nicht hinnehmen.“

Hintergrund

Anlass für das Klageverfahren des BVK waren die „Versicherungsjubiläumsdeals“ des Vergleichsportals im Jahr 2018. Der Verband hat damals das Unternehmen wegen Verletzung des gesetzlichen Sondervergütungsverbotes zunächst abgemahnt und – weil keine Unterlassungserklärung seitens Check24 erfolgte – verklagt. Nach Auffassung des BVK verletzte damit Check24 das gesetzliche Sondervergütungsverbot, indem es Kunden bei einem neuen Versicherungsabschluss die Auszahlung von bis zu zwölf Monatsprämien versprach.

Die Erstattung fand durch die Check24-Konzernmutter statt und nicht durch die Versicherungsvermittlungsgesellschaften der Check24 Gruppe. Doch das Versicherungsaufsichtsgesetz ahndet in § 48 b und in § 34d Absatz 1 Satz 6 Gewerbeordnung bereits das Versprechen von Sondervergütungen, unabhängig davon, wer die Sondervergütung auszahlt, um Verbraucher nicht zu einem für sie unangemessenen Versicherungsabschluss zu motivieren.