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Kurzinformation zum BVK-Positionspapier "Neufassung der EU-Richtlinie über Versicherungsvermittlung (IMD II)"

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) vertritt die Interessen von mehr als 40.000 Versicherungs- und Bausparkaufleuten und nimmt zu dem aktuellen Beschluss des Europäischen Parlaments in der Fassung vom 26.02.2014 wie folgt Stellung. 

1. Minimalharmonisierung
Wir begrüßen, dass der nunmehr vorliegende Beschluss des Europäischen Parlamentes, das in seiner Sitzung vom 26.02.2014 über die Änderungsvorschläge des Wirtschafts- und Währungsausschusses (ECON) vom 22.01.2014 abgestimmt hat, eine Minimalharmonisierung vorsieht, so dass es den einzelnen Mitgliedstaaten möglich ist, eigenständige Regelungen zu erlassen.
 
2. Anwendungsbereich
Ebenso befürworten wir die Erweiterung des Anwendungsbereiches auf den Direktvertrieb und den Internetvertrieb. Die grundsätzliche Einbeziehung der Anlageprodukte in die IMD bewerten wir ebenfalls als positiv, da diese Produkte eher den Versicherungsprodukten zuzuordnen sind als den Wertpapierprodukten.
 
3. “Fair-level-playing-field“
Wir kritisieren jedoch, dass der Gedanke eines fair-level-playing-fields in weiten Teilen des Textes nicht durchgängig beibehalten wurde. So gelten gerade im Bereich der Eintragungsvoraussetzungen als auch der beruflichen Anforderungen nicht die gleichen Anforderungen für alle beteiligten Akteure am Versicherungsmarkt, da die Mitgliedstaaten im Einzelnen festlegen können, dass die verantwortlichen Versicherungsunternehmen selbst sicherstellen, ob ein Versicherungsvermittler die Voraussetzungen für die Eintragung und die sonstigen Vorschriften erfüllt bzw. ob alle natürlichen Personen in einem Versicherungsunternehmen diese erfüllen müssen oder nicht.
  
4. Offenlegung der Provisionen
Wir begrüßen es, dass die ursprüngliche Absicht der Kommission, die zwingende Offenlegung der Provision und Courtagen auf Kundenwunsch festzuschreiben, sich nicht durchsetzen konnte. Der BVK tritt auch nach wie vor für eine Kostentransparenz bei Versicherungsverträgen ein, die es dem Kunden ermöglichen, zu erkennen, in welcher Höhe sein eingezahltes Kapital in die Anlage fließt bzw. die Abschlusskosten gedeckt sind. Dieses Interesse wird mit der VVG-Informationspflichtenverordnung vom 18.12.2007 erfüllt, wonach die Versicherer in Deutschland verpflichtet sind, bei Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung und substitutiver Krankenversicherung, die in der Prämie einkalkulierten Abschlusskosten in einer Summe und in Euro und Cent auszuweisen. Diese festgeschriebene Verpflichtung zur Offenlegung der Abschlusskosten halten wir verbraucherfreundlicher als eine Offenlegung von Provision und Courtagen im Einzelnen. Für den Kunden ist es entscheidend, welche Leistung er zu welchem Preis bekommt. Dafür muss er die Gesamtkosten kennen und nicht die Höhe der Provisionen. Aus diesem Grund werden wir uns weiterhin dafür stark machen, dass es bei der derzeitigen Regelung in Deutschland bleibt.
 
Auch werden wir den Vorschlag von EIOPA – die als europäische Aufsichtsbehörde die Möglichkeit zugesprochen bekommen hat, nähere Regelungen zur praktischen Ausführung der Vermittlerrichtlinie zu entwickeln – insbesondere  zum Umfang der Informationspflichten kritisch begleiten.