| Pressemitteilung

Auf Verhältnismäßigkeit achten 

BVK gibt Stellungnahme zur Neufassung der Versicherungsvermittlungsverordnung ab

Mehr Verbraucherschutz, Anerkennung des Berufsstandes und weniger Bürokratie. Mit diesen Vorgaben hat der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) seine Stellungnahme zur Neufassung der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) für das Bundeswirtschaftsministerium umrissen.

Obwohl im Entwurf der VersVermV schon wichtige Forderungen und grundsätzliche Positionen des BVK enthalten sind, sieht der Verband noch einigen Korrekturbedarf. Der BVK kritisiert die vorgesehene Nachweispflicht bei der Weiterbildung für Versicherungsvermittler und eine geplante Lernerfolgskontrolle. 

„Im Rahmen von Präsenzveranstaltungen halten wir solche Kontrollen für schwer bis gar nicht umsetzbar“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Sie sind auch unnötig, da bei persönlicher Anwesenheit ohnehin ein direktes Feedback mit dem Schulungsleiter stattfindet. Kontrollen sind daher mit dem Grundgedanken einer effizienten Weiterbildung, die praxisnahe Lösungen anbieten will, unvereinbar.“

Der BVK schlägt stattdessen vor, dass die Kontrolle der Weiterbildung nach der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD in Höhe von 15 Zeitstunden jährlich anlassbezogen durchgeführt werden soll und die Vermittler nicht dazu verpflichtet werden, diese regelmäßig nachzuweisen. Diese Option würde auch den Verwaltungsaufwand für die kontrollierende Behörde - i.d.R. die örtlichen Industrie- und Handelskammern - vermindern.

Mengenorientierte Vergütung kollidiert mit IDD-Anspruch

Auch im Hinblick auf den IDD-Anspruch der sachgerechten Information der Kunden über das Versicherungsprodukt und die Bestimmung der Produktadressaten will der BVK den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.

„Wir sind sehr dafür, dass Vermittler verpflichtet sind, die Kunden in deren bestmöglichen Interesse zu beraten und ihnen entsprechende Produkte zu vermitteln“, betont Heinz. „Dies entspricht auch der bisherigen Gesetzeslage und den Tugenden des Ehrbaren Kaufmanns, die wir in unserer täglichen Vertriebspraxis gegenüber unseren Kunden praktizieren. Aber wir geben dem Verordnungsgeber mit auf den Weg, dass die VersVermV eindeutige Regelungen enthalten sollte, die es den Versicherungsunternehmen verbieten, nicht bedarfsgerechte Produkte in den Markt zu drücken, beispielsweise indem sie die Vergütung ihrer Vermittler an das Erreichen rein mengenorientierter Absatzziele koppeln. Denn das würde mit unserer Pflicht, im bestmöglichen Kundeninteresse zu handeln, und mit dem Verbraucherschutz kollidieren.“

Hoher Verbraucherschutz

Der BVK argumentiert zudem im Hinblick auf den Verbraucherschutz und den sozialpolitischen Auftrag der Vermittler, dass es „Keinen Vertrieb ohne Beratung“ geben dürfe. Deshalb begrüßt der Verband die künftige ausnahmslose Hinweispflicht der Vermittler über die Art und die Quelle der Vergütung sowie ihre Pflicht zur Beratung der Kunden für alle Vertriebswege.

In seiner Stellungnahme regt der BVK außerdem an, ein einzurichtendes vermittlerinternes Beschwerdemanagement von der Größe der Vermittlerbetriebe abhängig zu machen. Dies sollte vornehmlich für größere Unternehmen gelten, wohingegen kleinere und mittlere davon befreit werden sollten. Denn dies entspräche eher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 

Darüber hinaus begrüßt der BVK aus Gründen des Verbraucherschutzes in der VersVermV die verpflichtende Teilnahme von allen Vermittlern am bewährten Beschwerde- und Schiedsverfahren des Versicherungsombudsmann. Dies hat der BVK für seine Mitglieder schon seit Jahren verpflichtend in seine Satzung aufgenommen.

„Mit diesen Regelungen wird dem hohen Verbraucherschutzniveau zukünftig noch mehr entsprochen“, so der BVK-Präsident. „Zudem sehen wir unsere Errungenschaft durch das Urteil des Oberlandesgerichts München im unseren Verfahren gegen Check24 nochmal als bestätigt an. Dies betrifft insbesondere die aktive Übermittlung der Erstinformation durch Vermittler, die wir bisher besonders im Online-Vertrieb als nicht erfüllt sehen. Auch dies ist in der Verordnung klargestellt und sollte noch weiter konkretisiert werden.“

Hintergrund zur VersVermV

Aufgrund des Inkrafttretens der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD zum Ende Februar 2018 muss die dazugehörige VersVermV neu gefasst werden, um Vermittlern aufzuzeigen, wie sie die geänderte Gesetzeslage zu erfüllen haben. Ende Oktober hat dazu das Bundeswirtschaftsministerium u. a. den BVK angeschrieben und um eine Stellungnahme der größten Interessenvertretung des Berufsstandes gebeten.