EU-Parlament einigt sich auf IMD-Entwurf
Am 26.2.2014 hat das Europäische Parlament den Richtlinienvorschlag zur Versicherungsvermittlung (IMD II) abgestimmt und damit einige Änderungen im Vergleich zum Entwurf der Europäischen Kommission beschlossen. Wenngleich damit noch keine abschließende Entscheidung getroffen wurde, - denn jetzt beginnen erst die Trilog-Verhandlungen zwischen Europäischer Kommission, Europäischem Rat und Parlament – so zeichnen sich doch wichtige Weichenstellungen für den Europäischen Vermittlermarkt ab.
Zur Frage der Offenlegung der Provisionen bezüglich der Versicherungsprodukte hat das Europäische Parlament beschlossen, dass nach dem neu eingeführten Artikel 17 die Art und Weise sowie die Quelle der Vergütung offenzulegen ist. Auf Nachfrage soll der Vermittler über weitere Details informieren. Weitere Einzelheiten soll hier die europäische Aufsichtsbehörde EIOPA bis Ende 2015 durch Leitlinien regeln. Damit ist zwar die zwingende Offenlegung (hard-disclosure), die durch die Kommission bevorzugt wurde, abgewendet worden, jedoch ist noch nicht klar, wie im Einzelnen die Offenlegung in der Praxis umgesetzt werden wird.
Dazu BVK-Präsident Michael H. Heinz: „Der BVK lehnt wie in der Vergangenheit einen grundsätzlichen Provisionsausweis als untauglich und nicht zielführend ab, denn um Versicherungsprodukte miteinander vergleichen zu können, müssen Kunden die gesamten Abschlusskosten kennen, so wie sie bereits seit 2008 in Deutschland von Lebens- und Krankenversicherern in Euro und Cent ausgewiesen werden. Die Qualität der Versicherung ist nicht von der Provisionshöhe abhängig.“
Als kritisch sieht der BVK nach wie vor die Konkretisierungsmöglichkeit durch EIOPA. Auch muss mit Spannung erwartet werden, wie die Mitgliedstaaten, die ausdrücklich die Erlaubnis erhalten haben, die Offenlegungspflichten in Bezug auf die Vergütung einzuführen oder ggf. beizubehalten, diese Möglichkeit nutzen werden.
Die Erweiterung des Anwendungsbereiches auf den Direktvertrieb durch Versicherungsunternehmen als auch auf den Internetvertrieb begrüßt Michael H. Heinz: „Damit ist die Forderung des BVK nach Gleichbehandlung der Vertriebswege erfüllt.“
Als Erfolg ist auch zu werten, dass für die Versicherungsanlageprodukte ein Provisionsverbot für den Fall der unabhängigen Beratung gestrichen wurde. Unklar ist jedoch weiterhin, welche Produkte letztendlich unter die Versicherungsanlageprodukte zu subsumieren sind. Dies gilt insbesondere für die klassische Lebensversicherung.
Neben dem Kostenthema hat das Europäische Parlament auch beschlossen, im Falle von kombinierten Produkten dem Kunden grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, beides getrennt erhalten zu können. Gerade diese Kopplungsgeschäfte hat der BVK in der Vergangenheit immer wieder angegriffen und sich dafür eingesetzt, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sein Wahlrecht zwischen Darlehensprodukten und Versicherungsprodukten getrennt und ohne Druck ausüben zu können.
Das Europäische Parlament hat sich auch zu der Frage der Aus- und Weiterbildung positioniert. So werden zukünftig 200 Stunden in fünf Jahren als Fort- und Weiterbildung verpflichtend sein. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund der Brancheninitiative „gut beraten“, deren Gründungsmitglied der BVK ist, nur zu begrüßen.
Einige Fragen, die noch offen sind, wie insbesondere die Frage der Einordnung der PRIPs-Produkte, können derzeit noch nicht abschließend geklärt werden, da der offizielle Beschlusstext noch nicht vorliegt.
BVK-Pressemitteilung vom 27. Februar 2014