Richtlinie für Wohnimmobilienkredite könnte Verbraucher stärken
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) begrüßt den Willen der Bundesregierung, den Schutz von Darlehensnehmern zu stärken. Dazu hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz einen Referentenentwurf im Dezember 2014 erarbeitet, um die Tätigkeit der Kreditvermittler für Wohnimmobilien sowie der Vermittler von Bausparverträgen durch Bestimmungen in der Gewerbeordnung und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu regeln. Die Tätigkeit von Honorarberatern in diesem Geschäftsfeld wird ebenfalls gesetzlich geregelt.
„Wir befürworten, dass der Referentenentwurf ähnliche Bestimmungen vornimmt, wie sie schon seit Jahren im Versicherungsvermittlerrecht gelten“, betont BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Wenn das Gesetz in dieser Form in Kraft träte, müssten die Vermittler von Hypothekendarlehen auch eine gesonderte Erlaubnis zur Berufsausübung durch eine Registrierung bei den örtlichen Industrie- und Handelskammern beantragen und ihre Sachkunde sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.“
In seiner Stellungnahme begrüßt der BVK, dass für den Bereich der Immobilienkreditvermittler das bereits bestehende Vermittlerregister bei den örtlichen Industrie- und Handelskammern (IHK) erweitert wird. Damit kann die bestehende Struktur genutzt werden. „Eine Reihe von Versicherungsvermittlern ist auch im Bereich der Immobilienkreditvermittlung tätig, so dass ein organisatorisch einheitliches Vermittlerregister auch zu mehr Transparenz führen könnte“, so der BVK-Präsident. „Die bisherige einheitliche Regelung der Registerführung im Bereich der Versicherungsvermittlung hat sich aus unserer Sicht bewährt.“
Darüber hinaus spricht sich der BVK dafür aus, dass auch die Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit wie bei den Bestimmungen des Versicherungsvermittlerrechts durch den Bundesgesetzgeber auf die IHK-Organisation übertragen wird.
Kopplungsgeschäfte und Provisionsausweis
Nach dem Kenntnisstand des BVK ist es gängige Praxis, dass Kreditinstitute die Vergabe von Wohnimmobiliendarlehen mit der Vermittlung von anderen Produkten, wie beispielsweise Versicherungen, koppeln. Daher begrüßt der BVK, dass die gesetzliche Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie dafür eine weitgehende Beschränkung vorgesehen hat. Zudem ist der BVK für ein grundsätzliches und allgemeines Verbot von Kopplungsgeschäften zum Schutz von Verbrauchern. Er kritisiert daher im Referentenentwurf vorgesehene Ausnahmemöglichkeiten (§ 492 BGB-E).
Für äußerst problematisch hält der BVK auch die enthaltene Pflicht zur Offenlegung von Provisionen. Denn sie bringt für den Verbraucher keinen Vorteil. „Ausschlaggebend sollte nicht die Höhe der Provision, sondern die Qualität des Darlehnsproduktes im Verhältnis zum Endpreis sein. An diesem orientieren sich die meisten Kunden zu Recht“, betont Michael H. Heinz.
BVK-Pressemitteilung vom 23. Februar 2015